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Äquivalenzbescheinigung

AKTUALISIERUNG

Das Landesprüfungsamt Düsseldorf teilte uns mit,

dass gemäß § 12 der Approbationsordnung für Ärzte nur Leistungen, die im Rahmen eines Studiums erbracht wurden, (möglicherweise) anerkannt werden können.

Damit Studienleistungen, die im Rahmen verwandter Studiengänge erbracht wurden, anerkannt werden, ist die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Das erfolgt durch Äquivalenzbescheinigungen durch die Medizinischen Fakultäten.

Wir verweisen an dieser Stelle zusätzlich auf:

https://www.brd.nrw.de/themen/gesundheit-soziales/landespruefungsamt-fuer-medizin/landespruefungsamt-anrechnung-von


Es besteht die Möglichkeit, erbrachte Fremdfach-Leistungen im Rahmen einer sogenannten Äquivalenzbescheinigung anrechnen zu lassen. 

Hierbei müssen Inhalt und Arbeitsaufwand (angegeben in ECTS) exakt übereinstimmen. 

  • Theorie: Anorganische und Allgemeine Chemie und Organische Chemie mit abgeschlossener Klausur
  • Praxis: Anorganische und Allgemeine Chemie und Organische Chemie in einem Umfang von 30 h.

Theorie und Praxis können getrennt von einander angerechnet werden. Inhaltlich muss jedoch stets AC und OC vorgewiesen werden.

In gegebenen Fall senden Sie bitte das ausgefüllte Formular inkl. beglaubigtem Transcript of Records an cfm-aequivalenzbescheinigungSpamProtectionuni-koeln.de.


Wenn Sie die Universität zu Köln verlassen, wenden Sie sich für eine Anerkennung Ihrer Leistungen bitte an Ihre neue Universität.